agb.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1
Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag.
Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werks sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk.
Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.
1.2
Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Grafik-Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen
durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten,
wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3
Ohne Zustimmung des Grafik-Designers dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original
noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen des Werks - ist unzulässig.
1.4
Die Werke des Grafik-Designers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang
verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei
Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt
der Auftraggeber/Verwerter mit der vollständigen Zahlung des Honorars.
1.5
Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Projekt) sind
honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafik-Designers.
1.6
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Grafik-Designers.
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu.
2. Honorar
2.1 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.
2.2 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen
und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn,
daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.3 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar.
Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig.
Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen Längeren Zeitraum, so kann der Grafik-Designer Abschlagszahlungen
entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.4 Die für Drucksachen angebotenen Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die bei der Angebotsabgabe
zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
2.5 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden.
wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen
des Auftragnehmers sein Eigentum.
3. Haftung
3.1 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter.
Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Grafik-Designer,
stellt er ihn von der Haftung frei.
3.2 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Grafik-Designers nicht ausgeschlossen.
4. Beanstandungen
4.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur
übersandten Vor- und Zwischenergebnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an
die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.
Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
4.2 Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom
Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
4.3 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.
Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der
Prozentsatz auf 20%, unter 2000 kg auf 15%.
5. Belegexemplare
Von vervielfältigten Werken sind dem Grafik-Designer mindestens drei Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen,
die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
6. Gestaltungsfreiheit
6.1 Für den Grafik-Designer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
6.2 Die dem Grafik-Designer überlassenen Vorlagen
(z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
7. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Grafik-Designers.
8. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung
ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen
Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
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